­­­AG­B

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma SOLVOSS GmbH

Stand : Januar 2012

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Lieferungen und Leistungen der SOLVOSS GmbH (fortan: Lieferant) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung erkennt der Besteller an, dass diese Verkaufs- und Lieferbedingungen für die gesamte Geschäftsbezeichnungen für die gesamte Geschäftsbedingen mit dem Lieferanten gelten soll.
  3. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen oder Änderungen anzusehen; der Lieferant widerspricht hiermit ausdrücklich der Geltung etwaiger anderslautender allgemeiner Geschäftsbedingungen oder sonstiger Bestimmungen des Bestellers. Jede Abweichung von den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrages insgesamt; eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung durch den Lieferanten an den Besteller gilt als Einverständnis mit den Verkaufs – und Lieferbedingungen des Lieferanten.
  4. Von den Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bestimmungen  bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Bestätigung. Eine Abweichung von diesem Schriftformerfordernis ist seinerseits nur schriftlich zulässig.

II. Auftragserteilung

  1. Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend.
  2. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten oder aber Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
  3. Proben sind bloße Orientierungsmuster. Bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe gerade trotzdem nicht als zugesichert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zu liefernde Photovoltaikanlage nebst Zubehör bei der Herstellung zwangsläufig einem Qualitätswechsel unterliegt, sodass die konkrete Leistung der zu liefernden Solaranlage sich aus technischen Gründen erst bei der Inbetriebnahme zeigen wird.
III. Gefahrübergang und Versand
  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über – auch dann, wenn frachtfreie Lieferung etwaig vereinbart worden sein soll – sobald die Lieferung im Lager des Hauptlieferanten für den Besteller bereitgestellt ist, bei vereinbarter Versendung, sobald die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
  2. Verpackung und Versand erfolgen – auf Kosten des Bestellers – mit der verkehrsüblichen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Ohne ausdrücklichen Wunsch erfolgt eine Versendung ohne entsprechende Versicherung.
  3. Werden auf Wunsch des Bestellers Waren nicht ausgeliefert oder befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit der vom Lieferanten veranlassten Einlagerung auf den Besteller über. Dabei etwaig entstehende Kosten trägt der Besteller. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, bei nicht rechtzeitiger oder verweigerter Annahme seiner Waren durch den Besteller vom Vertrag zurückzutreten oder auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach freier Wahl zu verlangen.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Lager der Lieferanten zzgl. Der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. zzgl. Verpackungs- und Versandkosten.
  2. Erhöht der Hauptlieferant oder aber der Lieferant nach Auftragserteilung und bis zur Lieferung seine Preise allgemein, so ist der Lieferant berechtigt, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, auch die mit diesem Vollkaufmann die vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen.
  3. Der Zahlungsanspruch des Lieferanten wird in Höhe von 40 % der Auftragssumme binnen acht Tagen nach schriftlicher Auftragsbestätigung und in Höhe von weiteren 50 % der Auftragssummer bei Auslieferung der Solaranlage oder Eintritt des Annahmeverzuges des Bestellers mit der Abnahme der Lieferung fällig. Die Schlusszahlung in Höhe von weiteren 10 %  der Auftragssumme erfolgt nach Montage Inbetriebnahme und Abnahme der Anlage innerhalb von acht Tagen.
  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, stehen ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.

V. Fristen, Verzug und Unmöglichkeit

  1. Hinsichtlich der Frist von Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  2. Eine vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung für den Besteller als eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt eine Frist als gewahrt, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht wurde oder der Besteller über die anstehenden Montage informiert wurde. Die Einhaltung einer vereinbarten Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernde Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Vorraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
  3. Ist die Nichteinhaltung einer Frist für Lieferungen auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt etc. oder aber die nicht richte bzw. die nicht rechtzeitige Selbstlieferung des Lieferanten trotz Abschlusses des Deckungsgeschäftes oder den Eintritt unvorhersehbar und vom Lieferanten nicht zu vertretender Hindernisse zurückzuführen so wird auch die dahingehende Frist angemessen verlängert.
  4. Der Lieferant haftet nicht für Leistungshindernisse im Sinne von Ziffer V. 3., soweit dem Lieferanten diese nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens zuzurechnen sind.
  5. Ansprüche des Bestellers auf Verzugsentschädigung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung aufgrund Verzuges oder Unmöglichkeit der Leistung des Lieferanten sind beschränkt auf maximal 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzuges nicht oder nicht rechtzeitig in zweckdienlicher Verwendung genommen werden kann. Entschädigungsansprüche, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen des Verzuges oder der Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwaig gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
  6. Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.

VI. Aufstellung und Montage

  1. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind (siehe Ziffer V, 3.) hat der Besteller in angemessen Umfang nach Festsetzung durch den Lieferanten die etwaig entstandenen Kosten für Wartezeit oder weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
  2. Der Lieferant bietet auch die Montage der Anlage gegen Einzelberechnung oder aber Pauschal an. Sofern dies von dem Lieferanten übernommen wurde, sind vom Besteller, die bei Auftragserteilung vereinbarten, andernfalls die beim Lieferanten üblichen oder aber in der Region angemessenen und üblichen Verrechnungssätze für die Arbeitszeit im Dachdeckergewerbe zu vergüten.

VII. Rücktrittsvorbehalt

Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Bestellers im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug bezüglich Forderungen des Lieferanten, Zahlungseinstellung überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels Vergleichs- und Konkurs oder Insolvenzanträge etc. sofern der Lieferant von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, teilt er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses kurzfristig dem Besteller schriftlich mit.

VIII. Gewährleistung und Haftung

  1. Für Mängel, zu denen noch auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählen, haftet der Lieferant nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

    a) Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe bei verdeckten mit deren Entstehung und Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Für Nichtkaufleute gilt indes eine Rügefrist lediglich für offensichtliche Mängel. Diese beträgt für Nichtkaufleute zwei Wochen.

    b) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Lieferant zur Ersatzlieferung berechtigt. Wird die Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder schläft sie aus anderen Gründen fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

    c) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt binnen einer Frist von zwei Jahren. Sollte das Gesetz zwingen längere Fristen vorschreiben, gilt die vorstehende Regelung nicht.

    d)Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) kraft Gesetz zwingend gehaftet wird.
  2. Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei der Vertragsverhandlung oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn dem Lieferanten, seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen grob Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind. Der Lieferant haftet aus den vorgenannten Rechtsinstituten nicht für Mangelfolgeschäden.
  3. Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Übergabe der Lieferung  oder Leistung. Ist eine Übergabe nicht erfolgt oder geschah das schadenstiftende Ereignis nach der Übergabe, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Schadens selbst.
  4. der angebotene Modultyp wird in unterschiedlichen Leistungsklassen produziert. Die jeweiligen Leistungsklassen werden erst nach der Produktion durch Messung eines jeden einzelnen Moduls ermittelt. Da die definitive Leistung des Moduls erst nach der Produktion feststeht, behält sich der Lieferant ausdrücklich im Einverständnis mit dem Besteller vor, dem Besteller eine andere Leistungsklasse zu liefern wie angeboten. Insgesamt darf sich durch diese Änderung der Leistungsklassen die Gesamtleistung der Anlage ändern. Sollte sich herausstellen, dass die Anlage im Nachhinein eine geringere oder höhere Leistung bringt als ursprünglich festgelegt, erfolgt eine Umrechnung des Anlagenpreises in Euro je kWp aus der Auftragsbestätigung.
  5. Im Angebot des Lieferanten lag eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bei. Dahingehend kann der Lieferant keinerlei Gewährleistungen übernehmen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung stellt lediglich ein Beispiel dar, welches anhand bestehender Software und allgemeiner Erfahrungen aus den durchschnittlichen Energieerträgen der letzten 20 Jahre ermittelt wurde. Eine Anwendung dieser beispielhaften Wirtschaftlichkeitsberechnung auf die konkrete Anlage ist nicht möglich. Hintergrund ist, dass etwaige Beschattungen, Dachneigungen und Witterungsverhältnisse schlicht nicht vorhersehbar sind. Ferner ist eine steuerliche Beratung weder erfolgt noch zugesichert. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich über einen Steuerberater und nicht durch den Lieferanten. Der Besteller ist selbst verantwortlich dafür, ob die Anlage auch unter statischen Gesichtspunkten an dem vereinbarten Ort montiert werden kann. Gegebenenfalls ist insoweit unmittelbar von dem Besteller selbst eine statische Berechnung einzuholen.  Eine statische Überprüfung des Montageortes durch den Lieferanten erfolgt nicht und kann auch nicht gewährleistet werden.

IX. Sicherungsrecht des Lieferanten

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung aller derzeitigen und künftigen Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen.
  2. Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware berichtigt. Bei Verarbeitung, Vermengung, Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren erwirbt der Lieferant Miteigentum an der etwaig neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird der Lieferant Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum des Lieferanten trotzdem untergehen und der Besteller (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Lieferanten sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Sache für diesen unentgeltlich zu verwahren und zu schützen. Insoweit ist jedenfalls eine Versicherung der Vorbehaltsware gegen Beschädigung jeglicher Art vorzunehmen.
  3. Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferanten aller aus der Nutzung der Vorbehaltsware im verarbeiteten und unverarbeiteten Zustande entstehenden Forderungen sowie etwaige Versicherungsansprüche mit allen Nebenrechten ab. Insoweit ist der Besteller verpflichtet dem Lieferanten Auskunft über etwaige Namen, Anschriften und Zeichen sowie Anspruchgrund und Höhe des Drittschuldners zu erteilen.
  4. Die Sicherungsrechte des Lieferanten erlöschen erst bei vollständiger Erfüllung. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen den Lieferanten nicht mehr möglich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der Bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 20 % übersteigen.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über die etwaigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheit unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen und Auskünfte zu unterrichten. Die dem Lieferanten entstehenden Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Intervention erfolgreich war und bei dem Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder aber einem Misserfolg vom Besteller zu vertreten ist.

X. Schlussbestimmungen

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter ggf. unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
  3. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, in 47623 Kevelaer. Der Lieferant ist auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen neben dem Gerichtsstand der Lieferungsmontage der Solaranlage.

Kevelaer, Stand: Januar 2012